Die Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab April 2016 (VB 243 und VB 245 ff.) führte zu einem Betrag von Fr. 10'038.00 an zu viel entrichteten Ergänzungsleistungen (VB 243). Damit liegt eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG vor (siehe E. 4.2.).