ELG bei der Neuberechnung der EL- Leistungen (vgl. VB 243 ff.). Weiter reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Revisionsfragebogen verschiedene Bank- und Steuerunterlagen ein (VB 220 ff.), aus denen sich Veränderungen des Sparguthabens sowie des Vermögenertrages ergeben. Diese Änderungen berücksichtigte -4- die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG ebenfalls bei der Neuberechnung der EL-Leistungen (siehe VB 243 ff.). Diese Anpassungen der Berechnungen sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.