Die nächste umfassende Überprüfung erfolgte erst wieder im Jahr 2020 (VB 204). Die Beschwerdegegnerin erfuhr aus dem Revisionsfragebogen vom 10. August 2020 und den dazu eingereichten (Steuer-)Unterlagen (VB 208 ff.), dass es zu verschiedenen Anpassungen des Hypothekarzinses gekommen war (2016: Zins von Fr. 5'343.00, VB 238; 2017: Zins von Fr. 5'325.00, VB 235; 2018: Zins von Fr. 4'235.00, VB 233; ab 2019: Zins von Fr. 3'115.00, VB 217). Diese Anpassungen des Hypothekarzinses berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG bei der Neuberechnung der EL- Leistungen (vgl. VB 243 ff.).