4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – neben Rentenleistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Regelung ist auf die – Dauerleistungen darstellenden – Ergänzungsleistungen anwendbar (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 331). Erheblich ist die Änderung, wenn entweder der Anspruch dahinfällt oder ein anderer Betrag zu gewähren ist.