4. 4.1. Um auf rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistungen zurückzukommen, bedarf die verfügende Stelle eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG], Revision [Art. 17 ATSG] oder prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG]; siehe auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 109 f.).