2. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Da der Rückforderungsanspruch die Periode von April 2016 bis September 2020 betrifft, sind daher insbesondere die Bestimmungen des ELG in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung massgebend.