2. 2.1. Am 6. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Mai 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 10'038.00 zurückforderte.