1. Die 1939 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente. Im Jahr 2020 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung vom 18. September 2020 zog sie die Ergänzungsleistungen ab April 2016 in Revision und forderte von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10'038.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 ab.