Einen Nachweis, dass er die Arbeitszeugnisse persönlich übergeben hat, kann der Beschwerdeführer sodann nicht erbringen. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitszeugnisse entgegen der Weisung vom 2. März 2022 (VB 102) nicht fristgerecht eingereicht wurden. Folglich kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nach, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2. hiervor).