3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit der zuständigen RAV-Beraterin vom 6. Januar 2022 aufgefordert wurde, unter anderem die Arbeitszeugnisse bis am 11. Januar 2022 einzureichen (vgl. VB II S. 7 [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit der RAV-Beraterin vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeugnisse noch fehlen würden (vgl. VB II S. 4 f. [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 2. März 2022 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, unter anderem die Arbeits- -4-