recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 2. März 2022 nicht befolgt. So habe er zwar das Arztzeugnis ab dem 8. Februar 2022 sowie die RAV-Anmeldebestätigung fristgerecht eingereicht. Die Arbeitszeugnisse habe er dem RAV B. bzw. einem anderen für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung zuständigen Organ jedoch nicht eingereicht (VB 20). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe die verlangten Unterlagen fristgerecht abgegeben.