2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20-22) zu Recht ab dem 17. März 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.