1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Dezember 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Januar 2022 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 24. März 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 17. März 2022 während 5 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er die Weisung vom 2. März 2022 nicht befolgt habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 28. April 2022 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 ab.