Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.224 / ms / ce Art. 112 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Verfügung vom 1. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Dezember 2021 beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Januar 2022 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung. Mit Verfügung vom 24. März 2022 stellte der Beschwer- degegner den Beschwerdeführer ab dem 17. März 2022 während 5 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er die Weisung vom 2. März 2022 nicht befolgt habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 28. April 2022 wies der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 1. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechti- gung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20-22) zu Recht ab dem 17. März 2022 für 5 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. c AVIG, dass die versicherte Person auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit liefert. -3- 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der ver- sicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbe- grenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 2. März 2022 nicht befolgt. So habe er zwar das Arztzeugnis ab dem 8. Februar 2022 sowie die RAV-Anmeldebestätigung fristgerecht eingereicht. Die Arbeitszeugnisse habe er dem RAV B. bzw. einem ande- ren für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung zuständigen Organ jedoch nicht eingereicht (VB 20). Der Beschwerdeführer macht demgegen- über im Wesentlichen geltend, er habe die verlangten Unterlagen fristge- recht abgegeben. So habe er die Arbeitszeugnisse am 7. Februar 2022 persönlich beim Sekretariat des RAV B. abgegeben. 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit der zuständigen RAV-Beraterin vom 6. Januar 2022 auf- gefordert wurde, unter anderem die Arbeitszeugnisse bis am 11. Januar 2022 einzureichen (vgl. VB II S. 7 [Prozessorientiertes Beratungsproto- koll]). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit der RAV-Beraterin vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeugnisse noch fehlen würden (vgl. VB II S. 4 f. [Prozess- orientiertes Beratungsprotokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 2. März 2022 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, unter anderem die Arbeits- -4- zeugnisse bis spätestens am 16. März 2022 einzureichen. Bei Nichtbefol- gen der Weisung werde geprüft, ob die Taggeldleistungen gekürzt werden müssten (VB 102). Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe die Unterlagen bereits am 7. Februar 2022 persönlich dem RAV B. übergeben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die zuständige RAV-Be- raterin weder anlässlich des Gesprächs vom 18. Februar 2022 noch nach Erlass der Weisung vom 2. März 2022 auf diesen – angeblich bestehenden – Umstand hingewiesen hat. Einen Nachweis, dass er die Arbeitszeugnisse persönlich übergeben hat, kann der Beschwerdeführer sodann nicht erbrin- gen. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitszeugnisse entgegen der Weisung vom 2. März 2022 (VB 102) nicht fristgerecht eingereicht wurden. Folglich kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nach, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2. hiervor). 4. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssek- retariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.B wird, wer eine Weisung des RAV erstmals nicht befolgt, mit 3 bis 10 Einstelltagen sanktioniert. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erst- mals nicht fristgerecht eine Weisung nicht befolgt habe und verfügte fünf Einstelltage. Die Dauer der verfügten Einstelltage wird weder vom Be- schwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vor- instanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -5- 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das seco -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer