digung vornimmt (vgl. dazu BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330). Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise auch nicht geltend, es bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht das Ereignis vom 30. September 2020 bzw. die ihr am 14. Oktober 2020 gemeldete rechtsseitige Knieverletzung betreffend zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).