auch nicht entnehmen. In diesem wurde ausgeführt, dass "die mediale Meniscushinterhornläsion am rechten Knie vom 30.09.2020 ganz klar auf einen Unfall zurückzuführen" sei. Der Beschwerdeführer habe "einen High- Kick gemacht mit Drehbewegungen, was die Schmerzen plötzlich ausgelöst habe. Zudem sei es im Alter des Beschwerdeführers "ohne vorheriges Trauma des medialen rechten Meniscus sehr unwahrscheinlich die Läsion auf degenerative Veränderungen zurückzuführen" (VB 60/5). Mit dieser Einschätzung setzte sich Dr. med. D. ausführlich auseinander (VB 67) und wies zu Recht daraufhin, dass Dr. med. B. im Wesentlichen lediglich eine beweisrechtlich unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Wür-