4.4. Die Beurteilung von Dr. med. D. erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2). Dieser führte unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb die Meniskusläsion des Beschwerdeführers auf degenerative Gründe und dabei insbesondere die hohe Belastung durch das Kickboxen zurückzuführen seien. Entgegenstehende medizinische Stellungnahmen lassen sich den Akten mit Ausnahme des Berichtes des Dr. med. B. vom 1. September 2021 denn -7-