4.3. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, die Meniskusläsion sei vorwiegend auf Abnutzung zurückzuführen (VB 69/6 ff.). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D., Praktischer Arzt, in dessen Stellungnahmen vom 9. Juli 2021 (VB 50) und 26. April 2022 (VB 67). Dieser führte aus, bereits anlässlich der MRI-Abklärung von 2016 (vgl. VB 67/3 f.) habe sich eine beginnende degenerative horizontale Läsion im Bereich des medialen Hinterhorns gezeigt, welche im zeitlichen Verlauf von vier Jahren zugenommen habe. Entsprechend finde sich im MRI von 2020 (vgl. VB 67/2, 4; Bericht Röntgeninstitut R. vom 21. Oktober 2020;