4. 4.1. Die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung (mediale Meniskusläsion [vgl. etwa VB 22/1] stellt eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG dar. 4.2. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch für die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Verletzungen, sofern diese Körperschädigungen nicht -6-