den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine für einen Kick unüblichen Bewegungsabläufe oder Einwirkungen entnehmen. Das Auftreten von Schmerzen nach Ausführung der entsprechenden Bewegung gilt für sich allein ebenfalls noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1). 3.4. Aufgrund eines fehlenden äusseren ungewöhnlichen Faktors ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt, weshalb unter dem Titel "Unfall" keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2020 besteht.