Der Umstand, dass dabei das Standbein ohne weitere Einwirkung nicht mitdrehte, begründet noch keine Ungewöhnlichkeit. Zwar entspricht dies nicht dem gewohnten Ablauf, jedoch reicht es für die Annahme einer Ungewöhnlichkeit noch nicht aus, wenn die Übung nicht ideal verläuft, solange sich die Art der Ausführung noch in der Spannweite des Üblichen des betreffenden Sportes bewegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen; den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine für einen Kick unüblichen Bewegungsabläufe oder Einwirkungen entnehmen.