3.3. Im dargelegten, vom Beschwerdeführer mehrfach und konsistent geschilderten Ereignisablauf (E. 3.1.) ist kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung erkennbar. Die Ausführung eines Drehkicks entspricht einem üblichen Geschehen im Rahmen eines Kickboxtrainings. Der Umstand, dass dabei das Standbein ohne weitere Einwirkung nicht mitdrehte, begründet noch keine Ungewöhnlichkeit.