1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst aus, dass beim Ereignis vom 30. September 2020 nicht von einem Unfall ausgegangen werden könne. Auch liege keine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung vor, da die Meniskusschädigung überwiegend auf Abnutzung bzw. Überlastung zurückzuführen sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 69). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Ereignis vom 30. September 2020 sei als Unfall zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin -3- dementsprechend leistungspflichtig (vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. 7).