2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: