Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen betreffend den Ereignishergang, holte medizinische Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem Kreisarzt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits, da die Kniebeschwerden "weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen" seien und auch keinen Rückfall zum im Jahr 2016 erlittenen Unfall darstellten. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies sie nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 ab.