124 V 90 E. 4b S. 94). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass sich durch das Ereignis vom 4. August 2020 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allenfalls vorübergehend verschlimmerte, aber spätestens acht Wochen danach, am 29. September 2020, der status quo sine vel ante (vgl. -9- E. 2.2.) wieder erreicht gewesen war. Die Leistungseinstellung für die Beschwerden am rechten Fussgelenk per 29. September 2020 erweist sich damit als korrekt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).