F. und K. keine auch nur geringen Zweifel an diesen versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zu erwecken, da diese teilweise nicht nachvollziehbar sind, nicht auf der lückenlosen Aktenlage beruhen und in sich – insbesondere jene des Dr. med. F. – nicht schlüssig sind. Weiter geht aus diesen Beurteilungen insgesamt und sinngemäss lediglich hervor, dass eine Unfallkausalität zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 4. August 2020 möglich sei, was dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.1.2) nicht genügt.