4.2. Die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen der Dres. med. J. und L. sind – gerade vor dem Hintergrund, dass das Ereignis vom 4. August 2020 erst mehr als ein Jahr später zu einer ärztlichen Konsultation geführt haben soll (VB 10) und zuvor keine Arbeitsunfähigkeit des im Forstamt tätigen Beschwerdeführers bescheinigt wurde – nachvollziehbar, in sich schlüssig und beruhen auf der vollständigen Aktenlage. Dr. med. L. setzte sich eingehend mit den nachträglich eingegangenen Beurteilungen des behandelnden Arztes bzw. des vom Beschwerdeführer beigezogenen beratenden Arztes auseinander. Den Aktenbeurteilungen der Dres.