Der Versicherte habe zwar nachträglich "eine durchgehende Brückensymptomatik" nach einem geeigneten Ereignis gemeldet. Ob die grob ein Jahr nach dem Ereignis diagnostizierte laterale Instabilität im OSG rechts sowie die Längsläsion der Sehne des M. Peroneus brevis vorbestanden habe oder nicht, sei möglich, aber bei Berücksichtigung "des typischen und geeigneten Ereignisses überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis erklärbar". Die primär erhaltene Arbeitsfähigkeit sei durch das "berufliche Tragen von gutem, hohem Schuhwerk nachvollziehbar" (VB 50).