Die Unfallfolgen spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach sechs bis acht Wochen nach dem Fehltritt keine Rolle mehr. Hierzu passe auch die "zeitgemäss" angegebene Beschwerdelinderung nach dem Grundereignis ohne eine behandlungsbedürftige "Brückensymptomatik" mit dann erst sekundär zunehmenden Beschwerden zur fortgesetzten körperlichen Tätigkeit (VB 23 S. 4 f.).