Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44) zu Recht ihre Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 4. August 2020 (Beschwerden Fussgelenk rechts) per 29. September 2020 eingestellt hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, -3-