Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.222 / TR / BR Art. 124 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kaufmann, Protekta Rechtsschutz- Versicherung AG, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. September 2021 verletzte sich der 1971 geborene Beschwerdeführer am 4. August 2020 am rechten Fussgelenk. Die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer stellte nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 12. November 2021 die Leistungen aus dem angezeigten Unfall per 29. September 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Am 2. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte Folgendes: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 04.08.2020 erbringen. 2. Eventualbegehren: Es sei gerichtlich ein ärztliches Gutachten zur Frage der Unfallkau- salität einzuholen. - unter Entschädigungsfolge –". 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde und reichte verschiedene medizinische Be- richte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochte- nen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44) zu Recht ihre Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 4. August 2020 (Beschwerden Fussgelenk rechts) per 29. September 2020 einge- stellt hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, -3- ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.1.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu befinden hat. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammen- hangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- -4- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versi- cherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist massgebend, ob er für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol- gerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf- trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern des- sen Inhalt. An Berichten versicherungsinterner Ärzte darf kein auch nur ge- ringer Zweifel bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). In Bezug auf Be- richte behandelnder Ärzte darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa- tienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Diese Rechtsprechung gilt auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.3.2. Auch einem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kau- salzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewer- tet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwie- gende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 sowie 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). -5- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer arbeitet als Forstwart-Vorarbeiter. Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 29. September 2021 ereignete sich der Unfall vom 4. August 2020 wie folgt (VB 1): "Bei einem Kontrollgang und der Begutachtung des Baums, trampte ich rückwärts in ein Loch und vertrampte mir dabei den Fuss bzw. es gab mir einen Schlag ins Fussgelenk." Nach veranlasstem MRT und erfolgtem Röntgen wurde anlässlich der Kon- sultation vom 29. September 2021 in der C., eine traumatische longitudi- nale Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne mit ausgedehnter Tenosyno- vitis Fuss rechts diagnostiziert (Sprechstundenbericht vom 29. September 2021, VB 7 S. 2 f.). Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, C., stellte am 28. Oktober 2021 zudem eine laterale OSG-Instabilität und ein Ganglion USG rechts fest (Sprechstundenbericht vom 28. Oktober 2021, VB 12). Am 19. November 2021 operierte Dr. med. F. den rechten Fuss des Beschwerdeführers. Da- bei zeigten sich unter anderem inframalleolär ein Lipoma aborescens sowie eine "degenerierte Peroneus brevis-Sehne" (Operationsbericht vom 19. November 2021 und Bericht des Instituts für Pathologie und Molekular- pathologie des H. vom 23. November 2021 [beide eingereicht mit Vernehm- lassung vom 4. Juli 2022, Beil. 1 und 2]). 3.2. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J., Praktischer Arzt, vom 11. November 2021 (VB 23) hatte die Beschwerdegegnerin zuvor mit Verfügung vom 12. November 2021 ihre Leistungen aus dem Unfall vom 4. August 2020 per 29. September 2020 eingestellt (VB 26). Im Ein- spracheverfahren berief sich der Beschwerdeführer auf eine Stellung- nahme von Dr. med. F. vom 31. Dezember 2021 (VB 42 S. 1). Die Be- schwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (VB 44) die Einsprache ab. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. K., Praktischer Arzt, Stüsslingen, vom 18. Mai 2022 und die Beschwerdegegnerin neben den bereits erwähnten Operations- und Histologieberichten eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. L., Fachärztin für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Be- schwerdegegnerin, vom 21. Juni 2022 ins Recht (Beil. 3). 4. 4.1. 4.1.1. Kreisarzt Dr. med. J. führte in seiner Beurteilung vom 11. November 2021 aus, das Splitting der Peroneus brevis-Sehne sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. August 2020 zurückzuführen. -6- Im Falle einer relevanten, akut traumatischen, richtungsgebenden Schädi- gung mit einer Zerreissung der Peroneus brevis-Sehne wäre eine "umge- hende heftigste Schmerzsymptomatik und akut funktionelle, immobilisie- rende Bewegungsbeeinträchtigung mit einem auch zeitechten ärztlichen Behandlungsbedarf und Abbruch der beruflichen Tätigkeit" zu erwarten ge- wesen. Dies sei "hier aber ganz offensichtlich nicht der Fall" gewesen: Eine "primäre" ärztliche Vorstellung sei erst nach über einem Jahr, am 23. Au- gust 2021, bei einer ununterbrochenen beruflichen Tätigkeit als Forstwart (mit berufsüblichen Tätigkeiten auf unebenem Untergrund) erfolgt, was ei- ner Unfallverletzungsfolge widerspreche und vielmehr einem natürlichen progredienten Krankheitsbild entspreche. Hierzu passe auch der lokal ent- zündliche Reizzustand bei einem morphologisch typischen degenerativen longitudinalen Sehnensplitting. Entsprechend einer chronischen, krankhaf- ten Fehl-/Überbelastungsproblematik seien auch bei körperlichen Belas- tungen auf unebenem Untergrund wiederkehrende Beschwerden aufgetre- ten, ferner ganglionäre Veränderungen im Bereich des USG. Darüberhin- ausgehende unfalltypische klinische oder bildgebende Verletzungszeichen seien nicht belegt. Es gebe u.a. keine Hinweise auf eine ossäre Begleitver- letzung. Die Unfallfolgen spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach sechs bis acht Wochen nach dem Fehltritt keine Rolle mehr. Hierzu passe auch die "zeitgemäss" angegebene Beschwerdelinderung nach dem Grundereignis ohne eine behandlungsbedürftige "Brückensymptomatik" mit dann erst sekundär zunehmenden Beschwerden zur fortgesetzten kör- perlichen Tätigkeit (VB 23 S. 4 f.). 4.1.2. Dr. med. F. führte in seinem Schreiben vom 31. Dezember 2021 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, das Li- pom aborescens, der Hauptbefund während der Operation neben dem Riss der Peroneus brevis-Sehne, sei wenig erforscht. Eine traumatische Ursa- che werde "unter anderem angenommen". Eine Beschreibung an der Pe- roneus brevis-Sehne liege in der Literatur bisher nicht vor. Für ihn sei je- doch in Zusammenschau der Befunde "mit Traumaereignis und Ruptur der Sehne und eine traumatische Ursache bei obigen Patienten wahrschein- lich". Er würde "sogar einen Schritt weitergehen und von einer überwiegen- den Wahrscheinlichkeit sprechen, obwohl dies mit Literatur schwierig zu belegen" sei und "wie so häufig bei diesen Fragen, die klare Definition der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausbleib[e]". Wie erläutert, handle es sich bei der Problematik des Beschwerdeführers um eine sehr seltene Pa- thologie. In Zusammenschau aller Befunde sei eine Traumaursache über- wiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung sei jedoch nicht klar aufgrund der Bildgebung oder der Literatur zu begründen (VB 42 S. 1). 4.1.3. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 18. Mai 2022 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von Dr. med. K. lässt sich -7- im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Aus der Literatur sei bekannt, dass Peroneus-Sehnen-Pathologien "an und für sich selten" seien, aber häufig "unterdiagnostiziert". Anhaltspunkte für eine Fussfehlform oder eine ungünstige Calcaneus-Achse seien in der Abklärung im Balgrist nicht fest- gestellt worden. "Somit" sei die laterale Instabilität im OSG eine überwie- gend wahrscheinliche Folge der Fussdistorsion 2020 und die Tendinitis der Peroneus-Sehne eine Folge davon. Aus ärztlicher Sicht seien die Be- schwerden und die Instabilität, trotz des spät gemeldeten Ereignisses und bei erhaltener Arbeitsfähigkeit als Förster, mit überwiegender Wahrschein- lichkeit durch das beschriebene Ereignis erklärbar. Ob die "verspätete Mel- dung des Unfallereignisses wie auch die fehlende unfallzeitnahe AUF" für die Ablehnung genüge, bedürfe einer "administrativen Entscheidung". Der Versicherte habe zwar nachträglich "eine durchgehende Brückensympto- matik" nach einem geeigneten Ereignis gemeldet. Ob die grob ein Jahr nach dem Ereignis diagnostizierte laterale Instabilität im OSG rechts sowie die Längsläsion der Sehne des M. Peroneus brevis vorbestanden habe oder nicht, sei möglich, aber bei Berücksichtigung "des typischen und ge- eigneten Ereignisses überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis er- klärbar". Die primär erhaltene Arbeitsfähigkeit sei durch das "berufliche Tra- gen von gutem, hohem Schuhwerk nachvollziehbar" (VB 50). 4.1.4. Die Beschwerdegegnerin legte die neu eingegangenen Berichte der Dres. F. und K. ihrer Chirurgin Dr. med. L. vor. Diese wies unter anderem darauf hin, dass im Operationsbericht vom 19. November 2021 von einer "dege- nerierten Peroneus brevis-Sehne" gesprochen werde. Für die Degenera- tion der Sehne sei eine Kausalität durch das zur Diskussion stehende Er- eignis vom 4. August 2020 alleine aufgrund der zeitlichen Latenz von über einem Jahr allenfalls möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dazu sei auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 11. November 2021 zu verweisen. Die Arbeit sei seinerzeit offenbar nicht ausgesetzt worden, son- dern erst ab 1. November 2021. Die im Balgrist mit Bericht vom 28. Oktober 2021 festgestellte Instabilität führe typischerweise zu einer Mehrbelastung der Peronealsehnen und könne mangels zeitnaher Dokumentation eben- falls nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Dr. med. F. stelle vordringlich auf den Tumor ab und schreibe dazu, dieser sei wenig erforscht. Intraoperativ sei die Sehne lediglich als degenerativ verändert beschrieben worden. Zudem sei die Aussage von Dr. med. F. nicht nachvollziehbar und er widerlege seine Schlussfolgerung durch seine eigenen Ausführungen. Dr. med. K. postuliere nachvollziehbar einen möglichen Zusammenhang zwischen einer Instabilität und einer De- generation der Peronealsehnen. Seine Formulierung, eine Instabilität sei "überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis erklärbar" sei geschickt gewählt, denn tatsächlich werde mit einer überwiegend wahrscheinlichen Erklärbarkeit auch nur eine Möglichkeit bescheinigt und nicht eine überwie- -8- gende Wahrscheinlichkeit. "Brückensymptome", die sich nur auf retrospek- tive Angaben des Versicherten stützten, entsprächen einer post hoc ergo propter hoc-Argumentation. Zusammengefasst sei an der Beurteilung vom 21. November 2021 festzuhalten. Der Zusammenhang des intraoperativ vorgefundenen Lipoma arborescens mit dem nachträglich gemeldeten Er- eignis vom 4. August 2020 sei möglich, aber nicht überwiegend wahr- scheinlich. Die beschriebene chronische Instabilität am Sprunggelenk führe typischerweise zu einer Mehrbelastung der Peronealsehnen und Folgen der klassischerweise als degenerativen Längssplit der Peroneus brevis be- zeichneten Läsion und nicht umgekehrt (Beurteilung vom 21. Juni 2022, eingereicht mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022, Beil. 3). 4.2. Die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen der Dres. med. J. und L. sind – gerade vor dem Hintergrund, dass das Ereignis vom 4. August 2020 erst mehr als ein Jahr später zu einer ärztlichen Konsultation geführt haben soll (VB 10) und zuvor keine Arbeitsunfähigkeit des im Forstamt tätigen Be- schwerdeführers bescheinigt wurde – nachvollziehbar, in sich schlüssig und beruhen auf der vollständigen Aktenlage. Dr. med. L. setzte sich ein- gehend mit den nachträglich eingegangenen Beurteilungen des behan- delnden Arztes bzw. des vom Beschwerdeführer beigezogenen beraten- den Arztes auseinander. Den Aktenbeurteilungen der Dres. med. J. und L. kommt damit rechtsprechungsgemäss Beweiswert zu (vgl. E. 2.3.1 f.). Demgegenüber vermögen die Stellungnahmen der Dres. F. und K. keine auch nur geringen Zweifel an diesen versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zu erwecken, da diese teilweise nicht nachvollziehbar sind, nicht auf der lückenlosen Aktenlage beruhen und in sich – insbesondere jene des Dr. med. F. – nicht schlüssig sind. Weiter geht aus diesen Beur- teilungen insgesamt und sinngemäss lediglich hervor, dass eine Unfallkau- salität zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 4. August 2020 möglich sei, was dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.1.2) nicht ge- nügt. 4.3. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ausreichend abge- klärt und zu Recht auf die Stellungnahmen der Dres. med. J. und L. abge- stellt. In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich entgegen dem be- schwerdeweisen Eventualantrag keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass sich durch das Ereignis vom 4. August 2020 der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers allenfalls vorübergehend verschlimmerte, aber spätestens acht Wo- chen danach, am 29. September 2020, der status quo sine vel ante (vgl. -9- E. 2.2.) wieder erreicht gewesen war. Die Leistungseinstellung für die Be- schwerden am rechten Fussgelenk per 29. September 2020 erweist sich damit als korrekt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann