Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit Hinweisen) werden weder dargetan, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Die verhängte Sanktion ist somit nicht zu beanstanden, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. -6- 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).