4. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer aufgrund ausgebliebener Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 für fünf Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein (VB 71). Dies entspricht der im Einstellraster KAST / RAV vorgesehenen Mindestdauer (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D.1). Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit Hinweisen) werden weder dargetan, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten.