Ferner hätte es ihm bei tatsächlichem Mangel an tauglichen Stelleninseraten offen gestanden, Blindbewerbungen zu tätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2014 vom 11. August 2014 E. 3.2.2). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche rechtfertigten, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Februar 2022 nicht um Arbeit bemühte.