Der Beschwerdeführer war gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 17. Januar 2022 ab dem 1. Februar 2022 "in einer angepassten sitzenden Tätigkeit" vollständig arbeitsfähig (VB 90). Die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, es habe im Monat Februar 2022 keine Stellenausschreibung für eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Tätigkeit gegeben, ist angesichts dieses ärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils nicht glaubhaft. Ferner hätte es ihm bei tatsächlichem Mangel an tauglichen Stelleninseraten offen gestanden, Blindbewerbungen zu tätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2014 vom 11. August 2014 E. 3.2.2).