Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch eine temporäre Anstellung bis zum Beginn der beruflichen Abklärung oder die Bewerbung auf eine Stelle mit Stellenantritt erst nach Abschluss der fraglichen beruflichen Massnahme denkbar gewesen wären. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass bei Antritt einer geeigneten und für den Beschwerdeführer gesundheitlich zumutbaren Stelle die berufliche Abklärung der IV allenfalls ohnehin obsolet geworden wäre (Vernehmlassung S. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es habe im Februar 2022 keine ihm vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbaren offenen Stellen gegeben (Beschwerde S. 3).