der AVIG- Praxis ALE, wonach auf den Nachweis von Stellenbemühungen bei Versicherten mit feststehender Beendigung der Arbeitslosigkeit zufolge Aufnahme einer Arbeit zu verzichten ist, auf Versicherte, welchen eine berufliche Abklärungsmassnahme der IV bevorsteht, als nicht sachgerecht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch eine temporäre Anstellung bis zum Beginn der beruflichen Abklärung oder die Bewerbung auf eine Stelle mit Stellenantritt erst nach Abschluss der fraglichen beruflichen Massnahme denkbar gewesen wären.