deführers trifft dies nicht zu; das Absolvieren einer beruflichen Abklärungsmassnahme der IV beendet die Arbeitslosigkeit nicht, sondern führt lediglich zu einer temporären Leistungspflicht eines anderen Sozialversicherungsträgers anstelle jener der Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine analoge Anwendung von Rz. B320 der AVIG- Praxis ALE, wonach auf den Nachweis von Stellenbemühungen bei Versicherten mit feststehender Beendigung der Arbeitslosigkeit zufolge Aufnahme einer Arbeit zu verzichten ist, auf Versicherte, welchen eine berufliche Abklärungsmassnahme der IV bevorsteht, als nicht sachgerecht.