3.2. Rz. B320 der AVIG-Praxis ALE sieht vor, auf den Nachweis von persönlichen Stellenbemühungen zu verzichten, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Dies ist beim Antritt einer unbefristeten Anstellung innerhalb des nächsten Monats mit einem zumutbaren Lohn im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ohne Weiteres der Fall, da diese die Arbeitslosigkeit der versicherten Person und die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung beendet. Im Fall des Beschwer- -5-