Der Beschwerdeführer schliesst aus diesem Umstand, er sei wie eine versicherte Person zu behandeln, die innerhalb eines Monats eine zumutbare Arbeit antreten könne, weshalb gemäss Rz. B320 der AVIG-Praxis ALE für den Februar 2022 keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen gewesen seien, da er in den nächsten drei Monaten dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung gestanden wäre (Beschwerde S. 2 f.).