3. 3.1. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Personalberater des RAV keinen Nachweis für Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 übermittelt hat. Weiter ist erstellt, dass er sich ab dem 7. März 2022 einer von der IV-Stelle veranlassten beruflichen Abklärungsmassnahme unterzog, welche zunächst bis zum 5. Juni 2022 vorgesehen war (VB 66). Der Beschwerdeführer schliesst aus diesem Umstand, er sei wie eine versicherte Person zu behandeln, die innerhalb eines Monats eine zumutbare Arbeit antreten könne, weshalb gemäss Rz.