Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, er sei wegen der am 7. März 2022 beginnenden beruflichen Abklärungsmassnahme der IV-Stelle nicht verpflichtet gewesen, sich im Februar 2022 um Arbeit zu bemühen. Zudem habe es im betreffenden Monat keine für ihn aus gesundheitlichen Gründen zumutbaren offenen Stellen gegeben (Beschwerde S. 2 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.