1.2. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer habe für den Februar 2022 – jedenfalls innert der dafür geltenden Frist – keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, weshalb er zu Recht für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 57 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, er sei wegen der am 7. März 2022 beginnenden beruflichen Abklärungsmassnahme der IV-Stelle nicht verpflichtet gewesen, sich im Februar 2022 um Arbeit zu bemühen.