Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – davon auszugehen, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2022 ist, und dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten. -3-