1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Aufhebung der "Verfügung […] vom 28. März" beantragte, beruht, wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, auf einem Versehen. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art.