1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung und am 8. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Februar 2022 an. Mit Verfügung vom 28. März 2022 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 ab dem 1. März 2022 für fünf Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: