Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.221 / nba / fi Art. 87 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Reto Cadisch, AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Affolternstrasse 42, Postfach, 8050 Zürich Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2021 zur Arbeitsver- mittlung und am 8. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschä- digung (ALE) ab dem 1. Februar 2022 an. Mit Verfügung vom 28. März 2022 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 ab dem 1. März 2022 für fünf Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung des RAV Q. vom 28. März [2022] aufzuheben und dem Beschwerdeführen [sic] entsprechend die 5 sanktionierten Taggelder auszuzahlen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Be- schwerdeführer beschwerdeweise die Aufhebung der "Verfügung […] vom 28. März" beantragte, beruht, wie sich aus den Ausführungen in der Be- schwerde ergibt, auf einem Versehen. Es ist daher – auch vor dem Hinter- grund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – da- von auszugehen, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2022 ist, und dem- entsprechend auf die Beschwerde einzutreten. -3- 1.2. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid da- von aus, der Beschwerdeführer habe für den Februar 2022 – jedenfalls in- nert der dafür geltenden Frist – keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, weshalb er zu Recht für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 57 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, er sei wegen der am 7. März 2022 beginnenden be- ruflichen Abklärungsmassnahme der IV-Stelle nicht verpflichtet gewesen, sich im Februar 2022 um Arbeit zu bemühen. Zudem habe es im betreffen- den Monat keine für ihn aus gesundheitlichen Gründen zumutbaren offenen Stellen gegeben (Beschwerde S. 2 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funk- tion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht über- nimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode muss sie spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in -4- der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge- nügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen). 2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver- sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Viel- mehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Personalberater des RAV keinen Nachweis für Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 übermittelt hat. Weiter ist erstellt, dass er sich ab dem 7. März 2022 einer von der IV-Stelle veranlassten beruflichen Abklärungsmassnahme unter- zog, welche zunächst bis zum 5. Juni 2022 vorgesehen war (VB 66). Der Beschwerdeführer schliesst aus diesem Umstand, er sei wie eine versi- cherte Person zu behandeln, die innerhalb eines Monats eine zumutbare Arbeit antreten könne, weshalb gemäss Rz. B320 der AVIG-Praxis ALE für den Februar 2022 keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen gewesen seien, da er in den nächsten drei Monaten dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung gestanden wäre (Beschwerde S. 2 f.). 3.2. Rz. B320 der AVIG-Praxis ALE sieht vor, auf den Nachweis von persönli- chen Stellenbemühungen zu verzichten, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Dies ist beim Antritt einer unbefristeten Anstellung innerhalb des nächsten Monats mit einem zumutbaren Lohn im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ohne Weiteres der Fall, da diese die Arbeitslosigkeit der versicherten Person und die Leis- tungspflicht der Arbeitslosenversicherung beendet. Im Fall des Beschwer- -5- deführers trifft dies nicht zu; das Absolvieren einer beruflichen Abklärungs- massnahme der IV beendet die Arbeitslosigkeit nicht, sondern führt ledig- lich zu einer temporären Leistungspflicht eines anderen Sozialversiche- rungsträgers anstelle jener der Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich eine analoge Anwendung von Rz. B320 der AVIG- Praxis ALE, wonach auf den Nachweis von Stellenbemühungen bei Versi- cherten mit feststehender Beendigung der Arbeitslosigkeit zufolge Auf- nahme einer Arbeit zu verzichten ist, auf Versicherte, welchen eine berufli- che Abklärungsmassnahme der IV bevorsteht, als nicht sachgerecht. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass auch eine temporäre Anstellung bis zum Beginn der beruflichen Abklärung oder die Bewerbung auf eine Stelle mit Stellenantritt erst nach Abschluss der fraglichen beruflichen Massnahme denkbar gewesen wären. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass bei Antritt einer geeigneten und für den Beschwer- deführer gesundheitlich zumutbaren Stelle die berufliche Abklärung der IV allenfalls ohnehin obsolet geworden wäre (Vernehmlassung S. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es habe im Februar 2022 keine ihm vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu- mutbaren offenen Stellen gegeben (Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer war gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 17. Januar 2022 ab dem 1. Februar 2022 "in einer angepassten sitzenden Tätigkeit" vollständig arbeitsfähig (VB 90). Die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, es habe im Monat Februar 2022 keine Stellenausschreibung für eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Tätigkeit gegeben, ist angesichts dieses ärztlich definierten Zumutbarkeits- profils nicht glaubhaft. Ferner hätte es ihm bei tatsächlichem Mangel an tauglichen Stelleninseraten offen gestanden, Blindbewerbungen zu tätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2014 vom 11. August 2014 E. 3.2.2). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche rechtfertigten, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Februar 2022 nicht um Arbeit bemühte. 4. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer aufgrund ausgeblie- bener Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 für fünf Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein (VB 71). Dies entspricht der im Einstell- raster KAST / RAV vorgesehenen Mindestdauer (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D.1). Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwal- tungsweisung (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit Hinweisen) werden weder dargetan, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Die verhängte Sanktion ist somit nicht zu beanstanden, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist und die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. -6- 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia