zu Art. 8 IVG), lässt Rz. 2131 KHMI denn auch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu, weshalb diese Verwaltungsweisung nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nach dem Dargelegten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsberichte davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Betriebes eindeutig mittelfristig gefährdet ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem-