2131 KHMI genannte Anspruchsvoraussetzung der mittelfristig nicht gefährdeten wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Betriebes rechtskonform ist. Mit Blick auf den im Hilfsmittelrecht der IV geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wonach die Eingliederung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen und insbesondere zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein muss (vgl. statt vieler BGE 143 V 190 E. 2.2 f. S. 192 f. und 140 V 538 E. 5.2 S. 541 sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 8 IVG), lässt Rz.